Rechtsprechung
FG Hamburg, 26.10.2004 - IV 428/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Alleinverantwortlichkeit des Ausführers für die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Alleinverantwortlichkeit des Ausführers für die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Irrtum der Zollbehörde über das Vorliegen von Erstattungsvoraussetzungen; Zinsforderungen der Zollbehörde auf zu Unrecht getätigte Zahlungen
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 26.10.2004 - IV 428/02
- BFH, 08.11.2006 - VII R 52/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- FG Hamburg, 31.03.2003 - IV 36/03
Alleinverantwortlichkeit des Ausführers für die Erfüllung der …
Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2004 - IV 428/02
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten IV 428/02 und IV 36/03 sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.In seinem Beschluss vom 31.3.2003 - IV 36/03 - hat der Senat auch im Einzelnen dargelegt, dass sich die Klägerin nicht auf die Vorschrift des Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 3 VO Nr. 3665/87 berufen kann, weil die zu Unrecht getätigte Zahlung nicht durch einen Irrtum des beklagten Hauptzollamtes erfolgt ist.
- FG Hamburg, 16.12.2008 - 4 K 96/06
Ausfuhrerstattung: Sanktionsbescheid wegen fehlenden Ursprungsnachweises und …
Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass der Bundesfinanzhof unter Aufhebung des Urteils des erkennenden Senats vom 26.10.2004 (IV 428/02, Juris) in der Entscheidung vom 8.11.2006 (…VII R 52/05, BGHE 215, S. 411) zu den im vorliegenden Fall ergangenen Zinsbescheiden die Ansicht vertreten hat, die zuständige Behörde habe sich in einem aktiven Irrtum befunden, was zur Aufhebung der Zinsbescheide führe. - FG Hamburg, 31.03.2003 - IV 36/03
Alleinverantwortlichkeit des Ausführers für die Erfüllung der …
Über die gegen diese Einspruchsentscheidung erhobene Klage, die beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen IV 428/02 geführt wird, ist noch nicht entschieden worden.